Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Abmahnungen wegen Streaming


Nutzung eines Streaming-Angebots: Kein Anspruch der Rechteinhaber auf Herausgabe der Nutzer
Gericht sieht einen erheblichen Unterschied zwischen dem Download von urheberrechtlich geschützten Werken und dem bloßen Streaming


(17.02.14) - Das Landgericht Köln (Beschluss vom 24. Januar 2014, Az.: 209 O 188/13; n.rk.) sieht in einem Urteil zu Streaming-Angeboten von pornografischen Filmen keinen Anspruch der Rechteinhaber auf Herausgabe der Nutzer. Darauf macht die Kanzlei volke2.0 aufmerksam. Dabei hat das Gericht keinesfalls entschieden, dass das Betrachten der Videos auf dem Streaming-Portal keine Verletzung von Urheberrechten darstellt.

Inhalt der Entscheidung des Gerichts war, dass das vorausgegangene Auskunftsverfahren des Rechteinhabers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter zur Erlangung der Daten der Nutzer die Rechte des von der Auskunft Betroffenen und später Abgemahnten verletzt. Grundlage für einen solchen Verfahren ist immer, dass eine sog. offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt.

Diese verneinten die Richter und sehen in der Nutzung des Streaming-Angebots keine solche offensichtliche Urheberrechtsverletzung.

"Dies ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Das Gericht hat seine Ansicht offensichtlich nach erneuter Prüfung der tatsächlichen Grundlagen revidiert und sieht zutreffend einen erheblichen Unterschied zwischen dem Download von urheberrechtlich geschützten Werken und dem bloßen Streaming. Jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Frage, ob Streaming eine unerlaubte Vervielfältigungshandlung ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist." erklärt Dr. Sami Bdeiwi, Rechtsanwalt von der Kanzlei volke2.0. (Dr. Sami Bdewi, Kanzlei volke2.0: ra)

Kanzlei volke2.0: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

  • Grenzen des Auskunftsanspruchs

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

    Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 - II R 27/21 entschieden. Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

  • Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2024 - III R 14/22 entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die -wird sie dem Finanzamt (FA) nachträglich bekannt- zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen