Ungleichbehandlung ausnahmsweise zulässig
Arbeitsrecht: Diskriminierung durch Stellenanzeige "Frauen an die Macht"?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll jede Diskriminierung von Menschen verhindern, sei es aus Gründen der Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
(13.05.16) - Eine Stellenanzeige mit der Überschrift "Frauen an die Macht" stellt keine Diskriminierung männlicher Bewerber dar, wenn der Arbeitgeber damit das Ziel verfolgt, seinen Kunden Verkäufer beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 10.02.2016, ArbG Köln, Az. 9 Ca 4843/15).
Hintergrundinformation:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll jede Diskriminierung von Menschen verhindern, sei es aus Gründen der Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Insbesondere im Arbeitsrecht ist daher eine Ungleichbehandlung aus diesen Gründen unzulässig und kann zu Schadenersatzansprüchen gegen den Arbeitgeber führen. Es gibt jedoch immer wieder auch Ausnahmen, in denen eine Ungleichbehandlung statthaft sein kann.
Der Fall: Ein Autohaus hatte eine Stellenanzeige aufgegeben, die lautete: "Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin”. Eingestellt wurde schließlich auch eine Verkäuferin. Ein Mann, der sich ebenfalls beworben hatte, empfand dies als geschlechterbedingte Diskriminierung und klagte auf eine Entschädigung gemäß § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice sah das Gericht hier zwar eine mögliche Benachteiligung wegen des Geschlechtes. Trotzdem wies es die Klage ab. Denn das Autohaus habe hier lediglich versucht, den Kunden auch weibliches Verkaufspersonal zur Verfügung zu stellen – bisher gab es dort nur männliche Verkäufer. Der Anteil weiblicher Kunden liege bei 25 bis 30 Prozent. Kundinnen hatten bereits mehrfach nach weiblicher Verkaufsberatung gefragt. Eine Ungleichbehandlung sei hier ausnahmsweise zulässig, da der Arbeitgeber nur eine ausgewogenere Geschlechterverteilung unter dem Verkaufspersonal habe herstellen wollen. Der männliche Bewerber hatte deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
(D.A.S. Leistungsservice: ra)
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