Sparkassen dürfen wettbewerbsrechtlich selbst darüber entscheiden, wer an ihren Geldautomaten abheben darf und wer nicht Kein Wettbewerbsverstoß: Gerichte positionieren sich eindeutig zugunsten der jeweiligen Sparkasse
(22.06.09) - Die Sparkassen dürfen ihre Geldautomaten für Kreditkarten von Direktbanken ohne Wettbewerbsverstoß sperren. Die Direktbanken nahmen auch im letzten noch anhängigen Verfügungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) am 18.06.2009 ihren Antrag zurück.
In allen drei Verfahren, die in die Berufung gingen (OLG Naumburg, OLG Celle, OLG Stuttgart), hatten sich die Gerichte in der mündlichen Verhandlung eindeutig zugunsten der jeweiligen Sparkasse positioniert.
Dr. Matthias Eck, Partner bei CMS Hasche Sigle, hat federführend mit seinem Team die Sparkassen beraten: "Die Sparkassen dürfen also wettbewerbsrechtlich selbst darüber entscheiden, wer an ihren Geldautomaten abheben darf und wer nicht."
Der Hintergrund hierfür sind mehrere gleichzeitige Verfahren, die seinerzeit in ganz Deutschland angestrengt wurden, in denen diese Direktbanken einstweilige Verfügungen gegen einzelne Sparkassen erwirkten. Den betroffenen Sparkassen wurde darin verboten, ihre Geldautomaten für VISA-Karten, die von den Direktbanken ausgegeben wurden, zu sperren.
Der Zugang zu den Geldautomaten war den Kunden der Direktbanken jedoch zu keinem Zeitpunkt vollständig verwehrt. Vielmehr konnten und können diese an den Geldautomaten der Sparkassen mittels ec-Karte Geld abheben. (CMS Hasche Sigle: ra)
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