Schluss mit unerlaubter Telefonwerbung
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung trat in Kraft
Am Telefon oder über das Internet abgeschlossene Verträge über Dienstleistungen können künftig auch dann widerrufen werden, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat
(11.08.09) - Am 04. August 2009 trat das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung in Kraft. Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk, bezog Stellung: "Die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung war eigentlich schon nach bisherigem Recht verboten. Mit dem Gesetz soll denjenigen unseriösen Unternehmen das Handwerk gelegt werden, die sich in der Vergangenheit zum großen Ärger der Betroffenen in dreister Form über das Verbot hinweggesetzt haben. Fast jeder hat schon derartige Anrufe erhalten, bei denen man zum Wechsel des Telefon- oder Stromanbieters oder zum Abschluss eines Gewinn- oder Lotteriespielvertrags überredet werden soll. Und häufig lag das Übel nicht allein in der Störung des privaten Friedens - wer nicht sofort auflegte, sah sich häufig schon kurze Zeit später mit einer Zahlungsaufforderung für etwas konfrontiert, das er im Grunde gar nicht wollte oder nicht einmal bestellt hatte."
Unerlaubte Werbeanrufe - damit soll jetzt Schluss sein.
Wesentliche Neuregelungen des Gesetzes sind:
• Telefonische Vertragsschlüsse über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig ebenso wie andere Fernabsatzverträge widerrufen werden.
• Am Telefon oder über das Internet abgeschlossene Verträge über Dienstleistungen können künftig auch dann widerrufen werden, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat. Bislang erlosch das Widerrufsrecht bereits mit Beginn der Dienstleistung - z.B. durch Freischaltung eines Telefonanschlusses oder Internetzugangs. Der Verbraucher muss die bis zum Widerruf erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er darauf hingewiesen wurde und dennoch ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
• Im Fall eines Anbieterwechsels bedarf die Kündigung des alten Dauerschuldverhältnisses sowie die Bevollmächtigung hierzu künftig der Textform. Hierdurch wird verhindert, dass beispielsweise ein neuer Telekommunikationsanbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden ausdrücklichen Auftrag des Verbrauchers kündigt.
Unternehmer, die unzulässigerweise "Cold Calling" (sogenannte Kaltakquise) betreiben, müssen außerdem künftig mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Merk: "Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern werden mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet. Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Angegeben werden muss die Rufnummer des Anrufenden, z.B. des Call-Centers, nicht die des möglichen Auftraggebers. Bei Verstößen hiergegen droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. (Bayerische Justizministerium: ra)
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