Gerichtsurteile zur GDPdU
Gerichtsurteile zum Thema EDV-Außenprüfung und Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Datenträgerüberlassung
Finanzgericht Rheinland-Pfalz und Entscheidung des Thüringer Finanzgerichtes entscheiden gegen die Kläger
(13.11.06) – Die Finanzgerichte sind in Sachen GDPdU zumeist auf Seiten der Finanzämter. Das zeigt sowohl die erste Entscheidung zur EDV-Außenprüfung als auch eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Datenträgerüberlassung.
Erste Entscheidung zur EDV-Außenprüfung: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2005 (Az: 4 K 2167/04)
Mit Urteil zur Abgabenordnung (AO) vom 20. Januar 2005 (Az.: 4 K 2167/04) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, soweit von hier aus ersichtlich erstmals, zu der neuen, ab 2002 geltenden Vorschrift der AO ( § 147 Abs. 6 AO) geäußert, die bestimmt, wie die Außenprüfung des Finanzamts bei einem Betrieb mit EDV-Buchhaltung durchzuführen ist.
Im Streitfall hatte ein mittelständisches Bankinstitut eine Buchführung auf EDV-Basis eingerichtet. Im Rahmen einer im Jahre 2004 durchgeführten Außenprüfung verlangte der Außenprüfer die Vorlage der Sachkonten für das Jahr 2002 auf einem Datenträger (CD-ROM). Dagegen war die geprüfte Bank der Ansicht, eine Überlassung der genannten Sachkonten auf Datenträger sei nicht erforderlich. Da die angeforderten Konten nicht übermäßig umfangreich seien, sei die Vorlage der Konten in Papierform für sie – die Klägerin – weniger belastend.
Mit der gegen diese Anforderung gerichteten Klage argumentierte die Bank, das Verlangen des Finanzamts widerspreche dem Bankgeheimnis, weil die bei den Sachkonten vorhandenen Stammnummern einen Rückschluss auf die Kundendaten zuließen. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte unter anderem aus, die Datenanforderung der Außenprüfung sei nicht zu beanstanden. Da die Bank mit einer EDV-Buchführung versehen sei, habe das Finanzamt nach dem neuen Recht einen Anspruch auf Einsichtnahme in die angeforderten EDV-Daten (Sachkonten). Das Verlangen der Außenprüfung, die Daten auf einer CD-ROM zur Verfügung zu stellen, sei ermessensgerecht. Denn die nach dem Gesetz ebenfalls mögliche direkte Einsicht in die Daten (also direkt im Datenverarbeitungssystem der Bank), bzw. die Inanspruchnahme eines Bediensteten der Bank, der die angeforderten Daten nach Vorgabe des Außenprüfers auswerte, stellten eine größere Belastung für die Bank dar. Nach der neuen Gesetzesfassung könne - im Fall einer vorhandenen EDV-Buchführung – die Bank auch nicht verlangen, dass sich die Außenprüfung auf die Vorlage der Daten in Papierform beschränke.
Schließlich vermochte das FG Rheinland-Pfalz auch keinen Verstoß gegen das Bankgeheimnis zu erkennen. Soweit die Klägerin argumentiere, die den Sachkonten zugeordneten Stammnummern ließen Rückschlüsse auf Kundendaten zu, verkenne sie offensichtlich, dass es ihre Aufgabe sei, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtsnahme in die steuerlich relevanten Daten keine geschützten Bereiche tangiert werden könnten. Wenn die Bank den Zeitraum zwischen der Gesetzesänderung (im Jahr 2000) und dem Inkrafttreten (im Jahr 2002) nicht genutzt hätte, die Daten so aufzubereiten, dass Rückschlüsse auf Kundendaten unmöglich seien, könne sie hiermit nicht Prüfungshandlungen, die zulässig seien, blockieren.
Fundstelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2005 (Az: 4 K 2167/04)
Entscheidung des Thüringer Finanzgerichtes zur Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Datenträgerüberlassung
In einer Entscheidung des Thüringer Finanzgerichtes vom 20.04.2005 (Az.: III 46/05 V) ging es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Datenträgerüberlassung im Rahmen einer Außenprüfung. Der Steuerpflichtige hatte vom Betriebsprüfer gefordert, dass er eine besondere Geheimhaltungserklärung abgeben müsse. Der Betriebsprüfer sollte bestätigen, dass er den Datenträger so aufbewahren werde, dass er vor unbefugtem Zugriff geschützt ist, dass er ihn weder kopieren noch die auf ihm enthaltenen Daten in einer sonstigen Form vervielfältigen werde und ihn nach Ende der Prüfung wieder zurückgeben werde.
Mit dieser Argumentation war der Steuerpflichtige nicht erfolgreich. Zum einen verweisen die Thüringer Richter darauf, dass das Verlangen auf Datenträgerüberlassung nicht von der Unterzeichnung von Bestätigungen abhängig ist. Zwar war dem Gericht bekannt, dass entsprechende Erklärungen in der juristischen Literatur angeregt wurden. Aus der juristischen Diskussion könne aber kein gesetzlicher Anspruch auf die Ausfertigung solcher Bescheinigungen hergeleitet werden.
Auch den Hinweis, dass wegen des qualifizierten Datenzugriffs ein schlichter Hinweis auf das strafbewehrte Steuergeheimnis nicht ausreichend sei, ließ das Gericht nicht gelten. Das Gericht zieht Parallelen zur "papiergestützten Buchführung" und verweist darauf, dass die Überlassung von Datenträgern kein weitergehendes Risiko schafft. Den schützenswerten Interessen des Steuerpflichtigen werde bereits durch die geltende Rechtslage und insbesondere durch das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung hinreichend Rechnung getragen. (Quellentext: Rechtsanwalt Thomas Feil)
Fundstelle: Thüringer Finanzgerichtes, Urteil vom 20.04.2005 (Az.: III 46/05 V)
(ra)
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