Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Neue Regeln für Managergehälter: Vergütung von Managergehältern muss angemessen sein
Brigitte Zypries: "Das Verhalten von einigen Managern hat dazu geführt, dass die Grundlagen unseres Finanzmarktes ins Wanken geraten sind"
(12.03.09) - Die Bezahlung von Managern soll künftig anders gestaltet werden: Entscheidend für die Höhe der Vergütung wird nicht der kurzfristige Erfolg an der Börse, sondern die langfristige und nachhaltige Entwicklung eines Unternehmens sein. Das Kabinett hat dazu eine Formulierungshilfe zur gesetzlichen Regelung von Managergehältern beschlossen. Die Finanzmarktkrise habe laut Bundesregierung gezeigt, dass bei Bonuszahlungen und anderen Vergütungsinstrumenten teils nur auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg geachtet wurde.
Die Politik stehe zurzeit vor der Aufgabe, den Schaden, den Manager am Finanzmarkt angerichtet haben zu begrenzen, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zum Beschluss. "Das Verhalten von einigen Managern hat dazu geführt, dass die Grundlagen unseres Finanzmarktes ins Wanken geraten sind und nun durch staatliche Hilfen vom Steuerzahler im Lot gehalten werden müssen", so die Ministerin. Es sei deshalb an der Zeit, dass die Politik den Ordnungsrahmen neu justiere.
Dabei gehe es nicht um die Höhe der Bezüge, das sei nicht Sache des Staates. "Es geht aber darum, bei einer erfolgsabhängigen Bezahlung die richtigen Anreize zu setzen. Es muss auf den nachhaltigen Erfolg eines Unternehmens ankommen und nicht auf einen hohen Börsenkurs an einem bestimmte Stichtag", erklärte Zypries weiter.
Die Formulierungshilfe für ein "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung" wird nun von den Regierungsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Dort werden die Details von den Abgeordneten beraten.
Schon nach geltendem Recht dürfen die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nicht unangemessen hoch bezahlt werden. Die Formulierungshilfe beschreibt nun genauer, wonach sich die Angemessenheit der Vergütung richten muss. Kriterien sind dabei unter anderem die Leistung des Einzelnen und die Üblichkeit, beispielsweise innerhalb der Branche oder innerhalb des Unternehmens.
Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, so kann der Aufsichtsrat die Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich herabsetzen.
Außerdem wird die Verantwortung des Aufsichtsrats für eine angemessene Vergütung der Vorstandsmitglieder klargestellt: Die Aufsichtsratsmitglieder haften persönlich auf Schadensersatz, wenn sie eine unangemessene Vergütung beschließen.
Langfristige Anreize für Bonuszahlungen
Die Gesamtvergütung muss außerdem "langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen", so der Gesetzestext. Das ist besonders bei Aktienbezugsrechte und Bonuszahlungen wichtig. Sie machen bei Top-Managern oft einen großen Teil des Gesamteinkommens aus.
Hier müssen die Aufsichtsräte stärker als bisher darauf achten, dass Vorstandsmitglieder nicht nur für kurzfristige Erfolge belohnt werden. So soll es für Bonuszahlungen nicht mehr nur auf einen einzigen Stichtag wie zum Beispiel das Jahresende ankommen. Der Aufsichtsrat soll dafür sorgen, dass auch spätere Entwicklungen berücksichtigt werden.
Verkauft beispielsweise ein Unternehmen einen Geschäftszweig, so bedeutet das kurzfristig höhere Einnahmen und damit einen hohen Gewinn. Leidet das Unternehmen aber in den Jahren danach unter dem Verkauf, so sollen die Vorstandsmitglieder nicht nur für den kurzfristigen Gewinnanstieg belohnt werden.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich
Der Aufsichtsrat ist dafür verantwortlich, dass die Bezüge der Vorstandsmitglieder angemessen festgesetzt werden. Deswegen soll er in Zukunft auch immer selbst darüber beschließen müssen. Anders als bisher darf er die Entscheidung nicht mehr allein in Untergremien verlagern.
Das steigert die Transparenz. Zugleich verdeutlicht es, wer in der Pflicht ist, wenn es um Entscheidungen zur Vergütung der Top-Manager geht: der gesamte Aufsichtsrat.
Aktienbezugsrechte neu geregelt
Langfristiges Denken soll auch eine weitere Neuerung fördern: Geschäftsführung oder Beschäftigte eines Unternehmens erhalten zum Teil besondere Rechte zum Erwerb von Aktien an ihren Unternehmen, so genannte Aktienoptionen.
Diese Aktienoptionen dürfen sie zukünftig erst nach frühestens vier Jahren ausüben. Das heißt: Sie können über die Aktien erst nach vier Jahren verfügen und sie verkaufen, um damit Gewinn zu machen. Bisher gilt hier eine Mindestfrist von zwei Jahren.
Das steigert das Interesse an einer eher langfristigen Kursentwicklung und damit am dauerhaften Unternehmenswohl. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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