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Bekämpfung der Steuerhinterziehung


Gesetzentwurf: Finanzamt soll bei hohen Einkommen Außenprüfungen vornehmen dürfen
Vorgesehen sind in dem Gesetzentwurf unter anderem stärkere Mitwirkungspflichtigen von Steuerpflichtigen


(08.05.09) - Der "Bedrohung der Besteuerungsbasis und der sich daraus ergebenden erheblichen Steuerverluste" wollen die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD mit einem Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz - 16/12852) entgegentreten. Die jüngsten grenzüberschreitenden Steuerhinterziehungsskandale hätten gezeigt, dass Maßnahmen zum Schutz der deutschen Besteuerungsbasis und damit auch zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unumgänglich seien.

Vorgesehen sind in dem Gesetzentwurf unter anderem stärkere Mitwirkungspflichtigen von Steuerpflichtigen, die in anderen Staaten oder Gebieten Geschäfte machen, wenn diese Staaten und Gebiete die Standards der OECD über den Informationsaustausch in Steuersachen nicht einhalten. Die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen über Kapitalanlagen im Ausland sollen verlängert und Rechte der Steuerbehörden auf Außenprüfungen erweitert werden.

Bei Geschäftsbeziehungen mit Staaten oder Gebieten, die keine Auskünfte in Steuersachen erteilen, müssen Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern. Die Finanzbehörden können in diesen Fällen auch eine Vollmacht verlangen, damit sie bei Banken Informationen einholen können. Verweigert der Steuerpflichtige diese Angaben, können ihm zum Beispiel der Betriebsausgabenabzug, eine Entlastung von der Kapitalertrags- oder Abzugssteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden versagt werden.

Steuerpflichtige, deren Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro im Jahr betragen, müssen in Zukunft die Unterlagen über die diesen Einkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre lang aufbewahren. Bei diesen Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften über 500.000 Euro sollen die Finanzbehörden auch Außenprüfungen vornehmen können. Außenprüfungen werden damit für diesen Personenkreis generell zulässig.

"Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es nicht", heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Eine Prüfung von Angaben in Steuererklärungen bei Steuerpflichtigen mit hohen Überschusseinkünften werde oft verzögert oder erschwert, weil Aufzeichnungen über Einnahmen und Werbungskosten nicht aufbewahrt würden. Dies gelte besonders für den Bereich der Außenprüfungen. Um diesem Missstand abzuhelfen, werde für diesen Personenkreis eine besondere Aufbewahrungspflicht statuiert. Bei Steuerpflichtigen, die sich nicht an die Aufbewahrungspflichten halten, wird "widerlegbar vermutet", dass steuerpflichtige Einkünften in Staaten oder Gebieten, die sich nicht an OECD-Standards halten, vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte sind.

Die Maßnahmen, die den Steuerpflichtigen mit Geschäftsbeziehungen zu anderen Staaten oder Gebieten besondere Mitwirkungspflichten auferlegen, sollen nicht unmittelbar wirksam werden. Vielmehr bedarf es dazu einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, der der Bundesrat zustimmen muss. Die erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten bestehen auch nicht, wenn mit dem jeweiligen Staat oder Gebiet ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen besteht, Auskünfte schon erteilt werden oder die Erteilung von Auskünften zugesagt worden ist. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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