Regelwerk für Investmentfonds und ihre Manager
Gesetzentwurf: Investmentfonds sollen reguliert und Hedgefonds für Privatanleger verboten werden
Compliance im Finanzwesen: Mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz wird auf die Lage bei offenen Immobilienfonds reagiert, die zum Teil mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten und geschlossen werden mussten, weil zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollten
(06.03.13) - Mit einem neuen Kapitalanlagegesetzbuch sollen sämtliche Arten von Investmentfonds und deren Verwalter einer Finanzaufsicht unterstellt werden. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz, 17/12294) eingebracht. Damit soll ein in sich geschlossenes Regelwerk für Investmentfonds und ihre Manager geschaffen werden. Für den Investmentbereich werde damit der auf den G 20-Gipfeln in Pittsburgh und London 2009 von den Staats- und Regierungschefs getroffene Beschluss im deutschen Recht verankert, nach dem kein Finanzmarkt, kein Finanzmarktakteur und kein Finanzmarktprodukt unbeaufsichtigt bleiben dürfe, argumentiert die Regierung. Ein wichtiger Einzelpunkt ist das Verbot von Hedgefonds für Privatanleger. Damit sollen Kleinanleger vor besonders risikoreichen Anlagen geschützt werden.
Mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz wird auf die Lage bei offenen Immobilienfonds reagiert, die zum Teil mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten und geschlossen werden mussten, weil zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollten. In Zukunft sollen Anteile an offenen Immobilienfonds nur noch einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgegeben werden können. Dem Anleger müsse bewusst sein, dass er in eine langfristige Anlage mit illiquiden Vermögensgegenständen investiere. Auch Publikumsfonds werden Anlagebeschränkungen unterworfen.
Bei geschlossenen Fonds, die in Unternehmensbeteiligungen wie zum Beispiel Immobilien oder Schiffe investieren, soll es Änderungen geben. Wie bei offenen Fonds wird künftig auch bei den geschlossenen Fonds eine Risikomischung der Investitionen gefordert. Erst bei höheren Anlagesummen ab 20.000 Euro kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Möglichkeit der Kreditaufnahme durch geschlossene Fonds wird begrenzt. Durch die umfassende Regelung der geschlossenen Fonds werde der graue Kapitalmarkt weiter verengt, erwartet die Bundesregierung.
Die erweiterte Regulierung betrifft alternative Investmentfonds wie Private Equity Fonds, deren Verwalter einer Zulassungspflicht und einer dauerhaften Aufsicht unterworfen werden. Fondsverwalter müssen ein angemessenes Risiko- und Liquiditätsmanagement einrichten, über besondere Sachkenntnis, Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügen. Sie haben außerdem umfangreiche Berichtspflichten gegenüber der Finanzaufsicht. Auch für Manager von Hedgefonds gelten besondere Transparenzpflichten.
Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme darum, sogenannte Bürgerenergieprojekte nicht zu stark zu belasten, da diese nur bedingt mit anderen Kapitalanlageprodukten vergleichbar seien. Bürgerenergieprojekte zur Finanzierung und zum Betrieb von lokalen Versorgungssystemen und lokalen Energieeinsparungsprojekten dürften nicht durch Beschränkung der Rechtsformen, Festlegungen der Höhe des Stammkapitals oder durch Zulassungsanforderungen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in einem Maße belastet werden, "dass solche Bürgerenergieprojekte ausgeschlossen oder nicht mehr mit vertretbaren Beteiligungsbeiträgen, Gründungs- oder Verwaltungskosten zu realisieren sind", heißt es in der Stellungnahme.
Zur Verbesserung des Anlegerschutzes fordert der Bundesrat ein Verbot, kreditfinanzierte Finanzinstrumente im Rahmen der Anlageberatung und Anlagevermittlung anzubieten, zu vermitteln oder zu empfehlen. Privatkunden dürften nicht mit finanziellen Risiken belastet werden, die über das für den Erwerb der Geldanlage eingesetzte Kapital hinausgehen würden, heißt es zur Begründung.
Die Bundesregierung schreibt in ihrer Gegenäußerung, das Anliegen des Bundesrates zu den Bürgerenergieprojekten sei bereits berücksichtigt worden. Auch beim Anlegerschutz widerspreche es schon nach der derzeitigen Rechtslage den wertpapierhandelsrechtlichen Wohlverhaltensregeln, Anlegern zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten einen Kredit zu empfehlen oder anzubieten. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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