Neue Regeln für den Versicherungsvertrieb
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
Mit der Verordnung über Versicherungsvermittlung und -beratung (Artikel 1) wird von der Verordnungsermächtigung in § 34e der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht. Das Erlaubnisverfahren einschließlich der Berufshaftpflichtversicherung und das Registrierungsverfahren werden näher ausgestaltet. Zudem werden die Pflichten der Gewerbetreibenden, insbesondere die Pflicht zu einer regelmäßigen Weiterbildung, ausgestaltet
Die Regeln für den Versicherungsvertrieb werden neu gefasst. Dazu hat die Deutsche Bundesregierung die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (19/3109) vorgelegt. Neu gefasst worden sind insbesondere die Vorschriften über die Erlaubniserteilung für den Versicherungsvertrieb, die Regeln zur Berufshaftpflicht sowie zur Weiterbildung von Versicherungsvertretern. Der durch die Verordnung entstehende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird mit rund 5,5 Millionen Euro angegeben.
Problem und Ziel
Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) wurde § 34d der Gewerbeordnung (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) neu gefasst. Einzelheiten über das Erlaubnisverfahren und die Pflichten der Gewerbetreibenden sind durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des ebenfalls neu gefassten § 34e der Gewerbeordnung zu regeln.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 03.08.18
Newsletterlauf: 05.09.18
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