FRUG-Compliance und Überwachungspflichten
Mehr Rechtssicherheit bei Banken und Finanzdienstleistern: BaFin konkretisiert Überwachungspflichten bei Mitarbeitergeschäften
BaFin legt ein Mindestmaß an Regelungen für Mitarbeitergeschäfte fest: Die Überwachung von Mitarbeitergeschäften ist somit zugleich notwendiger Bestandteil des allgemeinen Risikomanagements der Institute
(20.08.08) - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihr Rundschreiben zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften veröffentlicht. Das Rundschreiben konkretisiert und erläutert die gesetzliche Regelungen des § 33b Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und des § 25a Kreditwesengesetz (KWG) zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften, die das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) zum 1. November 2007 eingeführt hat.
"Mit dem Rundschreiben sorgt die BaFin für mehr Rechtssicherheit bei Banken und Finanzdienstleistern darüber, wie sie potenzielle Interessenkonflikte bewältigen und Insidergeschäften ihrer Mitarbeiter vorbeugen können. Sie entspricht damit dem Wunsch der Praxis nach weiterer Konkretisierung", sagte Karl-Burkhard Caspari, Exekutivdirektor der BaFin-Wertpapieraufsicht.
Um unzulässige Mitarbeitergeschäfte zu verhindern, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen angemessene Mittel und Verfahren einsetzen. Die Überwachung von Mitarbeitergeschäften ist somit zugleich notwendiger Bestandteil des allgemeinen Risikomanagements der Institute.
Das Rundschreiben erläutert, welche Mitarbeiter überwacht werden müssen und welche Sachverhalte vertrauliche Informationen begründen können, etwa das Wissen um preisrelevante Informationen über Finanzinstrumente oder um Kundenaufträge, die durch andere Geschäfte zum Nachteil des Kunden ausgenutzt werden können.
Als mögliche organisatorische Maßnahmen, mit denen Wertpapierdienstleistungsunternehmen Mitarbeitergeschäfte überwachen und unzulässigen Geschäften vorbeugen können, nennt das Rundschreiben etwa Stichprobenziehungen oder das Zweitschriftenverfahren, die Trennung von Vertraulichkeitsbereichen und Schaffung von Zugriffsberechtigungen. Dabei stellt die BaFin klar, dass verschiedene Maßnahmen für verschiedene Mitarbeiter erforderlich sein können.
Mit ihrem Rundschreiben legt die BaFin ein Mindestmaß an Regelungen für Mitarbeitergeschäfte fest. Das Rundschreiben löst die Mitarbeiter-Leitsätze ab, eine frühere gemeinsame Bekanntmachung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen und für den Wertpapierhandel. Die BaFin hatte diese Leitsätze mit Umsetzung der MiFID aufgehoben, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass die Institute für einen Übergangszeitraum bis Ende Oktober 2008 weiter auf sie zurückgreifen dürften, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Das Rundschreiben ist ab sofort auf der Internetseite der BaFin abrufbar.
(BaFin: ra)
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