Rechtsrahmen für Verwertungsgesellschaften


Recht & Verbraucherschutz; Bundesrat pocht auf Rechte der Verleger
Ein Ausschluss der Verleger von den Einnahmen aufgrund der gesetzlichen Vergütungsansprüche wäre sachlich nicht gerechtfertigt, heißt in der Stellungnahme des Bundesrates

(23.03.16) - Der Bundesrat begrüßt den mit der EU-Richtlinie 2014/26/EU angestrebten einheitlichen Rechtsrahmen für Verwertungsgesellschaften, die etwa Urheberrechte von Musikern gegenüber Radiosendern geltend machen. Mit einem Gesetzentwurf (18/7223) der Bundesregierung soll die EU-Richtlinie zur europaweiten Harmonisierung dieser Regelung umgesetzt werden.

Jedoch weist die Länderkammer laut einer Unterrichtung der Regierung (18/7453) darauf hin, dass mit dem sogenannten Reprobel-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. November 2015 die Rechtsunsicherheit entstanden sei, ob eine Beteiligung von Verlegern an gesetzlichen Vergütungsansprüchen weiterhin zulässig ist.

Ein Ausschluss der Verleger von den Einnahmen aufgrund der gesetzlichen Vergütungsansprüche wäre sachlich nicht gerechtfertigt, heißt in der Stellungnahme des Bundesrates. Daher solle sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass eine Beteiligung der Verleger an den Vergütungsansprüchen auch künftig möglich bleibe.

Die Bundesregierung schreibt in ihrer Erwiderung, die Rechtswahrnehmung durch Autoren und Verleger innerhalb gemeinsamer Verwertungsgesellschaften habe sich in Deutschland bewährt. Die Bundesregierung werde sich auf EU-Ebene für eine Regelung einsetzen, die eine gemeinsame Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen auch künftig möglich mache.

Ein Klarstellungsbedarf in dem entsprechenden Paragrafen 5 Absatz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes bestehe aber nicht. Rechtsinhaber im Sinne dieser Vorschrift seien auch diejenigen, die gesetzlich oder aufgrund eines Rechtsverwertungsvertrages Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hätten. Darunter könnten auch Verlage fallen. (Deutscher Bundesrat: ra)


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