Rücknahmesystem des ElektroG zu teuer?


Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Bürokratiekosten im Elektrogerätebereich seien nicht zu hoch
Zu den mit dem ElektroG verbundenen Bürokratiekosten zählen auch die im Gesetz verankerter Informationspflichten

(29.01.09) - Auch Geräte, die zunächst nur auf ihre Marktgängigkeit hin getestet und deshalb in Verkehr gebracht werden, unterliegen dem Rücknahmesystem des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (16/11499) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/11272) hervor.

Eine Ausnahme ließe sich mit den Vorgaben der EG-Richtlinie 2002/96/EG nicht vereinbaren. Unabhängig davon halte sich der mit einer Registrierung verbundene administrative Aufwand in einem verhältnismäßigen Rahmen, schreibt die Bundesregierung weiter. Kleine Unternehmen seien durch differenzierte Härtefallklauseln geschützt.

Die mit dem ElektroG verbundenen Bürokratiekosten, etwa wegen im Gesetz verankerter Informationspflichten, stellten nach Auffassung der Regierung keine nennenswerte Belastung der Wirtschaft insgesamt dar. Aufgrund der im Jahr 2007 geänderten Kostenverordnung sei außerdem die Höhe der Verwaltungsgebühren um fast 40 Prozent gesenkt worden, heißt es in der Antwort weiter.

Vorbemerkung der FDP
"Ziel des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ist unter anderem die Vermeidung und Verminderung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten. Hierbei setzt das Gesetz richtigerweise auf eine umfassende Produktverantwortung der Privatwirtschaft. So schreibt § 6 Absatz 1 ElektroG für die Abwicklung der Rücknahme gebrauchter Geräte die Einrichtung einer durch die Hersteller organisierten und finanzierten gemeinsamen Stelle vor. Die auf dieser Grundlage geschaffene Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) koordiniert zum einen die Aufstellung und Abholung der Sammelbehälter durch die Hersteller und berechnet unter anderem in eigener Zuständigkeit die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflichten auf alle registrierten Hersteller.

Darüber hinaus nimmt die EAR als vom zuständigen Umweltbundesamt (UBA) beliehene Stelle die diesem obliegenden Aufgaben einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte wahr. Hierzu gehören unter anderem die Registrierung der Hersteller sowie der Erlass von Abholanordnungen.

Aufgrund zahlreicher Beschwerden mittelständischer Unternehmen hatte die Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag die mit dem Vollzug des ElektroG verbundenen Bürokratiekosten bereits zu Jahresbeginn im Rahmen einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung thematisiert (Altgeräteentsorgung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Bundestagsdrucksache 16/8129).

In ihrer Antwort vom 29. Februar 2008 (Bundestagsdrucksache 16/8329) führte die Bundesregierung seinerzeit aus, den Vollzug der Regelungen gemeinsam mit der Stiftung EAR nochmals überprüfen zu wollen. Unterdessen beklagen kleine und mittlere Hersteller und Importeure von Elektrogeräten jedoch unverändert, dass sie im Vergleich zu größeren Unternehmen, die ebenfalls zum Kreis der Verpflichteten gehören, überproportional häufig mit kostenintensiven Pflichten konfrontiert würden.

Eine Registrierung der betreffenden Produkte könne über die Internetpräsenz der Stiftung EAR von einem juristischen Nicht- Fachmann de facto kaum geleistet werden. Die Beauftragung von darauf spezialisierten Dienstleistungsunternehmen sei extrem kostspielig; die zusätzlich zu den tatsächlich entstehenden Entsorgungskosten zu tragenden Aufwendungen beliefen sich im Einzelfall auf mehrere tausend Euro. Zwar sind die Regelungen zur Altgeräteentsorgung im Elektro- und Elektronikbereich seinerzeit in enger Abstimmung und unter Mitwirkung der Branchen formuliert worden. Nicht zuletzt ist dabei auch dem Wunsch der Betroffenen nach möglichst weitgehender Selbstorganisation durchaus entsprochen worden.

Dennoch begründen aktuelle Erfahrungen mit dem praktischen Normenvollzug den Wunsch, flexiblere, einfachere und kostengünstigere Wege für den Vollzug zu finden. Dies gilt u. a. dann, wenn die betreffenden Artikel zunächst lediglich auf deren Marktgängigkeit getestet werden sollen. Da es dem Vernehmen nach keine Möglichkeit gibt, die Registrierung und den damit verbundenen hohen administrativen Aufwand zumindest für jene Produkte aufzuschieben, deren Marktgängigkeit erst getestet werden soll, können die Stückkosten für eine Registrierung in solchen Fällen prohibitiv sein und die Markteinführung ggf. verhindern."

(Deutsche Bundesregierung: FDP: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Gleichstellung als verbindliches Förderkriterium

    Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (21/790) die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Mädchen im organisierten Sport in Deutschland deutlich zu verbessern.

  • Ausbau der digitalen Infrastruktur

    Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.

  • Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum

    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

  • Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen

    Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.

  • Steuerung des Windenergieausbaus

    An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen