Vertragsverletzungen und EU-Recht
13 Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland sind anhängig
Vertragsverletzungsverfahren dienten vor allem dazu, die einheitliche Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten durchzusetzen
(27.02.08) – Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich vertraglich dazu verpflichtet, die Vorgaben aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht einzuhalten und gegebenenfalls notwendige nationale Rechtsanpassungen vorzunehmen. Hierdurch soll dem Ziel einer stärkeren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration Europas Rechnung getragen werden. Die Einhaltung der Vorschriften ist das Fundament jeder Rechtsgemeinschaft und unerlässliche Grundlage für die Gestaltung der Zukunft.
Nach Artikel 226 des EG-Vertrages wacht die Europäische Kommission über die fristgerechte, korrekte und EG-konforme Umsetzung dieser Vorgaben. Die Europäische Kommission wird von Amts wegen (wenn sie einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht aufdeckt) oder bei Eingang einer Beschwerde tätig. Wenn die Europäische Kommission einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht feststellt, kann sie das in Artikel 226 des EG-Vertrages vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Nach Auskunft der Bundesregierung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Koordination von Vertragsverletzungsverfahren verantwortlich.
Zurzeit sind 13 Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland anhängig. Dies berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/8086) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/7878).
Vertragsverletzungsverfahren dienten vor allem dazu, die einheitliche Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten durchzusetzen. Brüssel müsse sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten ihren vertraglichen und sonstigen Pflichten nachkommen und vor allem keine Rechtsvorschriften oder Regelungen einführen oder beibehalten, die dem EU-Recht entgegenlaufen.
Die von Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland betroffenen Gesetze sind nach Regierungsangaben das Bundesnaturschutzgesetz, das Gesetz zur Regelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege, das Tabaksteuergesetz, das Transparenzrichtliniengesetz, das Telekommunikationsgesetz, Datenschutzgesetze der Länder, Rechtsakte zur Abfallbewirtschaftung der Länder, das Geldwäschebekämpfungsgesetz, Umsatzsteuerrichtlinien, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (in zwei Fällen), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie verschiedene Ländergesetze, das Bürgerliche Gesetzbuch, das Wasserhaushaltsgesetz und Gesetze der Länder dazu.
Wie es in der Antwort heißt, haben Vertragsverletzungsverfahren eine sehr unterschiedliche Länge mit Gesamtdauern von wenigen Wochen bis zu zehn Jahren und mehr in Einzelfällen. Die Regierung bemüht sich nach eigenen Angaben "mit zunehmenden Erfolg", die Zahl von Vertragsverletzungsverfahren möglichst gering zu halten.
Ein besonderes Defizit Deutschlands bei der Schaffung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs könne aus der Handhabung dieses Instrumentariums durch die EU-Kommission nicht abgeleitet werden, heißt es weiter. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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