Keine Daten zum Volumen von Cum/Cum
Cum/Cum-Transaktionen: Ein Gestaltungsmissbrauch wird unter anderem dann angenommen, wenn ein wirtschaftlicher Grund für das Geschäft fehlt und dadurch im Wesentlichen nur ein Steuervorteil entsteht
Cum/Cum-Gestaltungen sei seit 2016 durch eine Gesetzesänderung die Grundlage gezogen entzogen worden
Der Finanzausschuss hat sich mit der steuerlichen Behandlung von sogenannten Cum/Cum-Transaktionen und einem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2017. Darin wird geregelt, wie mit solchen Geschäften umgegangen werden soll. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt danach vor, wenn es durch die Übertragung von Wertpapieren rund um den Dividendenstichtag zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil kommt. Ein Gestaltungsmissbrauch wird unter anderem dann angenommen, wenn ein wirtschaftlicher Grund für das Geschäft fehlt und dadurch im Wesentlichen nur ein Steuervorteil entsteht.
In der Sitzung erläuterte der Vertreter der Deutschen Bundesregierung, den Cum/Cum-Gestaltungen sei seit 2016 durch eine Gesetzesänderung die Grundlage gezogen entzogen worden. Es gehe in dem vom Bundesministerium der Finanzen mit den Bundesländern abgestimmten Schreiben um die Altfälle. Das Schreiben, in dem unter anderem sechs Varianten der Cum/Cum-Geschäfte dargelegt werden, führe zu einem einheitlichen Umgang mit den Fällen. Wie viele Fälle jetzt untersucht würden und wie hoch das Volumen möglicher Steuerausfälle sei, konnte der Vertreter der Bundesregierung nicht sagen. Er verwies auf eine derzeit von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchgeführte Umfrage.
Von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, auf deren Bestreben die Sitzung angesetzt worden war, wurde kritisiert, dass die Bundesregierung den Entwurf des Schreibens vom 17. Juli nicht dem Ausschuss vorgelegt habe, wie dies zugesagt worden sei. Die Kritik wurde von der Bundesregierung zurückgewiesen. (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 22.09.17
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