Investoren nicht besser gestellt
Offene Fragen zum Freihandelsabkommen CETA – Gemeinsames Auslegungsinstrument und Protokollerklärungen
Durch das Abkommen würden keine Erwartungen von Investoren geschützt, mit einer Investition bestimmte Gewinne zu erzielen
Ausländische Investoren haben durch das europäisch-kanadische Freihandelsabkommen CETA im Vergleich mit inländischen Investoren keine weitergehenden materiellen Rechte. Inländische Unternehmen könnten nicht vor dem Investitionsschiedsgericht klagen. Sie könnten sich aber bei Investitionen in Kanada ebenfalls auf die Investitionsschutzbestimmungen von CETA berufen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (18/11069) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/10726). Durch das Abkommen würden keine Erwartungen von Investoren geschützt, mit einer Investition bestimmte Gewinne zu erzielen.
Zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Gemeinsamen Auslegungsinstrument zu CETA heißt es, dieses bringe "klar und deutlich" zum Ausdruck, worauf man sich zu verschiedenen Bestimmungen des Abkommens geeinigt habe und wie diese Bestimmungen auszulegen seien. Dazu gehöre unter anderem auch der Bereich Investitionsschutz und Streitbeilegung.
Vorbemerkung der Fragesteller
Dies ist die zweite von drei Kleinen Anfragen zu CETA und enthält Fragen zum Gemeinsamen Auslegungsinstrument und Protokollerklärungen. Denn nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Bedenken aus der Zivilgesellschaft wurden dem CETA-Abkommen ein Gemeinsames Auslegungsinstrument und Protokollerklärungen beigefügt, die für Klarstellungen sorgen sollen. Deren rechtliche Wirkung ist jedoch sehr umstritten.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 04.03.17
Home & Newsletterlauf: 29.03.17
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