Jeder Kontoinhaber ist von SEPA betroffen


SEPA-Lastschrift: Für Unternehmen gibt es zwei Lastschriftverfahren
Kein Nebeneinander von inländischen Zahlungsverkehrsprodukten und SEPA-Produkten

(27.08.13) - Die Deutsche Bundesregierung macht darauf aufmerksam, dass bis zum 1. Februar 2014 Unternehmen die alten Überweisungs- und Lastschriftverfahren auf SEPA umstellen müssen. SEPA-Überweisungen gibt es bereits seit 2008. Ab 1. Februar 2014 löst die SEPA-Überweisung das nationale Überweisungsverfahren endgültig ab. Auf das neue SEPA-Lastschriftverfahren müssen sich Unternehmen jetzt vorbereiten. Es gibt keine Übergangsfrist für Unternehmen. Nur der Einzelhandel kann das Elektronische Lastschriftverfahren bis zum 1. Februar 2016 weiter nutzen.

Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen
Unter anderem benötigen Unternehmen eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die sie im Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragen können. Die Bundesbank empfiehlt, diesen Prozess möglichst bis Ende Oktober 2013 abzuschließen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert.

SEPA-Lastschriftverfahren
Für Unternehmen gibt es zwei Lastschriftverfahren:

>> Das Basislastschriftverfahren steht allen offen: Eine SEPA-Basislastschrift kann – wie eine Einzugsermächtigung – innerhalb von acht Wochen nach Belastung zurückgegeben werden. Eine Lastschrift ohne SEPA-Mandat können Kunden innerhalb von 13 Monaten zurückgeben.

>> SEPA-Firmenlastschrift: Das Firmenlastschriftverfahren ist ausschließlich im Verkehr mit Unternehmen möglich. Es ähnelt den heutigen Abbuchungsauftragsverfahren. Es besteht keine Möglichkeit zur Rückgabe.

Ausnahme: Der deutsche Einzelhandel kann das stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren bis zum 1. Februar 2016 weiter nutzen.

Bei neuen Vertragsabschlüssen und neuen Kunden (ohne bestehende Einzugsermächtigung) ab dem 1. Februar 2014 müssen Unternehmen die SEPA-Mandate verwenden. Achtung: Bereits existierende Abbuchungsaufträge können nicht weitergenutzt werden. Auch hierfür sind die neuen SEPA-Mandate erforderlich.

Wichtig:
Zahlungsempfänger und Zahler müssen sich verständigen, ob sie die SEPA-Basis- oder die SEPA-Firmenlastschrift nutzen wollen.

Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Allerdings ist es notwendig, die Kunden über die Umstellung des Zahlverfahrens unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz zu informieren.

SEPA-Lastschriftmandat: Das Lastschriftmandat umfasst die Zustimmung des Zahlenden (zum Beispiel Kunden) zum Zahlungseinzug an das Unternehmen und den Auftrag an die eigene Bank zur Einlösung der Zahlung. Verbindliche Mandatstexte stellen die Banken zur Verfügung.

Neue Kontokennung IBAN
Ab dem 1. Februar 2014 ersetzt die IBAN (International Bank Account Number) die bisherige nationale Kontokennung.

Die IBAN setzt sich zusammen aus:
>> der Länderkennzeichnung DE (für Deutschland),
>> einer zweistelligen Prüfziffer,
>> der bisherigen Kontonummer und
>> der Bankleitzahl.
Hat ein Unternehmen mehrere Konten, wird für jedes Konto eine separate IBAN vergeben.

Die zusätzliche Angabe des BIC fällt bei Inlandzahlungen ab dem 1. Februar 2014 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen ab dem 1. Februar 2016 weg.
Mit der SEPA-Umstellung am 1. Februar 2014 entfällt das derzeit Nebeneinander von inländischen Zahlungsverkehrsprodukten und SEPA-Produkten. Zahlungen innerhalb der Europäischen Union in Euro können künftig schneller und kostengünstiger durchgeführt werden.

Jeder Kontoinhaber, ob Privatperson, Unternehmen oder Verein ist von der Umstellung auf SEPA betroffen. Vorteile: Sie alle können unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnort ihren gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr effizient, sicher und einheitlich steuern. Sie haben europaweit freie Kontowahl und können sich für ihre Kontoführung das Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis in ganz Europa aussuchen. (Deutsche Bundesregierung: ra


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Gleichstellung als verbindliches Förderkriterium

    Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (21/790) die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Mädchen im organisierten Sport in Deutschland deutlich zu verbessern.

  • Ausbau der digitalen Infrastruktur

    Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.

  • Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum

    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

  • Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen

    Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.

  • Steuerung des Windenergieausbaus

    An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.

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