Geschenke an Mitarbeiter der Bundesregierung
Deutsche Bundesregierung kann keine Angaben über Geschenke an Mitarbeiter des Bundes machen
FDP forderte Angaben über Wertgrenzen oder die Zahl von angezeigten Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen von Mitarbeitern der Bundesministerien und Bundesbehörden ein
(04.08.09) - Die Deutsche Bundesregierung kann keine Angaben über Wertgrenzen oder die Zahl von angezeigten Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen von Mitarbeitern der Bundesministerien und Bundesbehörden machen. Wie sie in ihrer Antwort (16/13810) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/13717) schreibt, seien Angaben innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich und wären mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden.
Sie verweist darauf, dass die Dienststelle über den Antrag auf Genehmigung einer Zuwendung entscheide. Diese Entscheidung müsse in die Personalakte aufgenommen werden. Daneben könne eine allgemeine Sachakte geführt werden, in der alle Anzeigen und Anträge auf Genehmigung von Zuwendungen gesammelt würden.
Dies werde in den Ressorts und Geschäftsbereichsbehörden unterschiedlich gehandhabt. Einige Behörden hätten die erbetenen Angaben zentral elektronisch erfasst, andere müssten die Personalakten aller Mitarbeiter, einschließlich der zwischenzeitlich ausgeschiedenen, einzeln auswerten.
Die Regierung bemerkt ferner, dass Beamte nach § 71 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt annehmen dürfen. Ausnahmen seien nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde beziehungsweise der von dieser ermächtigten Behörde zulässig.
Für Tarifbeschäftigte erhalte § 3 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TvöD) eine vergleichbare Regelung. Für die Annahme geringfügiger Aufmerksamkeiten wie Kugelschreiber, Schreibblocks oder Kalender, könne von einer stillschweigend erteilten Zustimmung ausgegangen werden.
Von einer Anzeigepflicht würde zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands abgesehen. Teilweise würde eine Gesamtwertgrenze pro Vorteilsgeber und Kalenderjahr festgelegt. In manchen Bereichen gelte eine Grenze von unter 25 Euro, in anderen seien Zuwendungen generell untersagt. Aussagekräftige Angaben zum durchschnittlichen Wert der Zuwendungen könnten nicht gemacht werden, schreibt die Bundesregierung. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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