Auch auf Unternehmensseiten gilt das Werbeverbot für Tabakprodukte - BGH bestätigt das Urteil der Vorinstanzen vzbv gewinnt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen Pöschl Tabak - Unternehmen hatte gut gelaunte, rauchende Menschen auf seiner Internetseite gezeigt
Das Werbeverbot für Tabakwaren gilt auch für Internetseiten, die der Unternehmensdarstellung dienen und auf denen keine Tabakerzeugnisse verkauft werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 05.10.2017, Az.: I ZR 117/16) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Pöschl Tabak GmbH & Co. KG entschieden. "Mit seinem heutigen Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass auch im Internet ein striktes Tabakwerbeverbot gilt", so Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
Verstoß gegen Tabakwerbeverbot Der BGH bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanzen. Er sah in der Darstellung des Internetauftritts, die Gegenstand des Streits war, einen Verstoß gegen das vorläufige Tabakgesetz (jetzt: Tabakerzeugnisgesetz).
Das Unternehmen betreibt eine Internetseite, auf der sich interessierte Nutzer unter anderem über das Unternehmen und seine Tabakprodukte informieren können. Auf der Startseite waren vier gut gelaunte Personen abgebildet, die Zigaretten, Pfeife und Schnupftabak konsumierten. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
eingetragen: 24.10.17 Home & Newsletterlauf: 13.11.17
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Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.
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Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner - bereits vorhandenen und neu hinzukommenden - Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten - im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung - vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.
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