Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Bundesgerichtshof

Möglichkeit, sich gegen Forderung zu verteidigen


BGH bestätigt wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Inkassoschreiben
Wettbewerbszentrale: Grundsatzurteil für diesen Bereich der Legal Tech-Dienstleistungen



Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens, die auch die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließende Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht stellt, grundsätzlich keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Geschäftspraktik darstellt (BGH, Urteil vom 22. März 2018, Az. I ZR 25/17). Aus Sicht der Wettbewerbszentrale hat diese Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für alle Unternehmen, die im B2C-Geschäft tätig sind – ebenso wie für Verbraucher.

Die Entscheidung des BGH
Eine Verbraucherzentrale hatte gegen ein Inkassounternehmen, das mit der Beitreibung von unbezahlten Forderungen durch Unternehmen beauftragt war, auf Unterlassung geklagt. Im Rahmen der vom Inkassounternehmen versandten Zahlungsaufforderung, der bereits zwei Aufforderungsschreiben vorausgegangen waren, kündigte das Inkassounternehmen die Beantragung eines Mahnbescheides an. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass nach Erhalt eines Vollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde, durch die weitere Kosten entstünden. Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass dieses Schreiben eine unzulässige aggressive Geschäftspraktik sei (§ 4a Abs. 1 Satz 1 UWG), weil in unzulässiger Weise Druck auf den Verbraucher ausgeübt werde.

Dieser Auffassung schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an und wies die Unterlassungsklage in letzter Instanz als unbegründet zurück. Zwar habe das Inkassounternehmen eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher, und es werde auch Druck auf ihn ausgeübt. Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers werde aber nicht in unzulässiger Weise beeinflusst.

Denn der Verbraucher wisse, dass der Gläubiger erst die gerichtliche Durchsetzung der Forderung einleiten müsse und diese auch nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung zur Zahlung münde. Das Aufforderungsschreiben suggeriere weder, dass eine Rechtsverteidigung aussichtslos sei noch enthalte es unrichtige Informationen. Es verschleiere auch nicht, dass der Verbraucher in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit hat, sich gegen die Forderung zu verteidigen.

"Die Entscheidung hat für die Inkassobranche, aber auch für alle anderen Unternehmen grundsätzliche Bedeutung", kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, bei der Wettbewerbszentrale zuständig für den Bereich Finanzmarkt, die Entscheidung des BGH. "Inkassodienstleistern und Unternehmen kann über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht pauschal untersagt werden, berechtigte Forderungen geltend zu machen, nachdem sie eine Dienstleistung erbracht oder eine Ware geliefert haben", so Breun-Goerke weiter. "Verbraucher müssen sich Zahlungsaufforderungen – auch von Inkassounternehmen - gefallen lassen, solange nicht andere unlautere Umstände hinzukommen." (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 28.08.18
Newsletterlauf: 11.10.18

Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Bundesgerichtshof

  • Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung

    Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen.

  • Abrechnung des Entgelts eine sog. Holschuld

    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.

  • Betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer

    Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner - bereits vorhandenen und neu hinzukommenden - Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten - im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung - vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.

  • Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

    Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

  • Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten

    Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen