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Bewilligung für "Vereinfachte Zollverfahren"


Neue ZA- und AEO-Bewilligung verlangt Sanktionslisten-Prüfung: Software-as-a-Service bietet automatisiertes Screening im Hintergrund
Firmen, die ihre bestehende Bewilligung für "Vereinfachte Zollverfahren" behalten wollen bzw. neu beantragen, müssen nun u.a. auch erklären, wie sie den Abgleich mit den Antiterrorverordnungen garantieren


(08.09.11) - Bis spätestens Ende 2011 werden die Zollbehörden alle bestehenden Bewilligungen zum "Zugelassenen Ausführer" ("ZA") neu bewerten. Dies betrifft ca. 20.000 deutsche Unternehmen mit "ZA"-Status. Der Fragebogen, den Unternehmen beantworten müssen, ist identisch mit dem Fragenkatalog für den AEO C (Zollrechtliche Vereinfachungen; AEO = Authorized Economic Operator). Im Zuge der Überprüfung müssen Unternehmen darlegen, wie sie auf Dauer sicherstellen, dass Exportkontrollregeln eingehalten werden.

Firmen, die ihre bestehende Bewilligung für "Vereinfachte Zollverfahren" behalten wollen bzw. neu beantragen, müssen nun u.a. auch erklären, wie sie den Abgleich mit den Antiterrorverordnungen garantieren. Auch Unternehmen, die den Status AEO ("Authorized Economic Operator" oder "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter") beantragen, müssen nachweisen, dass sie Geschäftspartner und Mitarbeiter mit den Anhängen der EG-Verordnungen 881/2002 und 2580/2001 und weiteren offiziellen Sanktionslisten abgleichen. Neu hinzugekommen ist die EG-Verordnung 753/2011, die seit dem 1. August 2011 gilt.

In dieser "Afghanistan-Verordnung" sind nun separat die Taliban-Anhänger gelistet. Das ambitionierte Ziel der EU-Verordnungen ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette - vom Hersteller bis zum Endverbraucher - gegen Terroranschläge.

Sowohl "ZA" als auch "AEO" Status erleichtert und beschleunigt die Zollabwicklung. Zwar ist der "AEO" Status freiwillig, doch spätestens Ende 2011 werden Inhaber vereinfachter Verfahren, besonders "Zugelassene Ausführer", teilweise die Voraussetzungen des AEO erfüllen müssen. Der Aufwand für die Beantragung des "ZA"- oder "AEO"-Status ist in beiden Fällen fast gleich. Wird der Status AEO F angestrebt, kommen z.T. allerdings noch Sicherheitsfragen dazu.

Ob "ZA" oder "AEO" - in beiden Fällen ist es sinnvoll, ein System im Einsatz zu haben, das es erlaubt, alle Zollvorgänge nachzuvollziehen, Daten zu archivieren und Auswertungen und Statistiken zu fahren. Speziell für die automatisierte Prüfung der Personenembargos, wie die Antiterrorverordnungen auch genannt werden, bietet AEB mit "Compliance||Xpress" eine kostengünstige On-demand-Lösung an.

Compliance||Xpress nutzt die Einspareffekte des IT-Outsourcing - die Investitionen in Prüftechnik, Softwarepflege, Hardware und auch für die Datenaktualität werden ausgelagert. Der Anwender organisiert lediglich die ohnehin erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Prozess-Sicherheit und -Dokumentation. In regelmäßigen Abständen übermittelt er den Adressbestand auf elektronischem Weg an Compliance||Xpress, einen "Web-Dienst" ("Software-as-a-Service" - SaaS) im AEB-Rechenzentrum. Dort findet das Screening der Adressen auf Übereinstimmung mit den veröffentlichten und verbindlichen Sanktionslisten statt.

Lesen Sie zum Thema "Software-as-a-Service" auch: SaaS-Magazin.de (www.saasmagazin.de)

Dr. Ulrich Lison, Portfoliomanager Global Trade bei AEB, sagte: "Viele Firmen glauben, sie müssten sich nicht mit Exportkontrolle befassen, weil sie nicht exportieren oder weil sie nur im europäischen Umland tätig sind. Das aber kann sich als verhängnisvoller Irrtum erweisen, denn auf den Personenlisten stehen selbst deutsche und europäische Einträge. Die Pflicht zum Sanktionslisten-Screening besteht grundsätzlich, unabhängig vom Produkt und egal, in welchem Land der Empfänger sitzt. Händisch ist das nicht zu überprüfen - man braucht eine gut funktionierende Software, die automatisiert im Hintergrund den Datenbestand durchleuchtet, ohne die Mitarbeiter bei ihrer täglichen Arbeit zu behindern." (AEB: ra)

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