MiFID II-Repetitorium: Vermittlerprovisionen

MiFID-Regelung: Banken, Kapitalanlageberater und Kapitalanlagevermittler müssen die in den von ihnen vertriebenen Finanzprodukten enthaltenen Provisionen offenlegen
Offenlegung von Vermittlerprovisionen nach MiFID: Grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der erbrachten Kapitaleinlage

(11.06.07) - Banken, Kapitalanlageberater und Kapitalanlagevermittler sind aufgrund höchstrichterlicher Rechtssprechung bereits im Beratungsgespräch dazu verpflichtet, Anleger über die Höhe der auf sie entfallenen Provisionen (sog. Kickbacks) zu informieren. Darauf weist die Rechtsanwältin Diana Römhild hin.

Nur eine solche Transparenz der zusammengesetzten Kosten einer Finanzanlage gewährleistet Anlegern, dass sie erkennen können, ob die Anlageempfehlung seitens des Beraters überwiegend wegen hoher an ihn zurückfließender Provisionen abgegeben wurde oder nicht (sog. Interessenkollision). Im Falle eines Versäumnisses dieser Informationspflicht hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.12.2006 betroffenen Anlegern grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der erbrachten Kapitaleinlage zugesprochen.

In Zukunft werden Anleger aufgrund eines europaweit geschaffenen Rechtsrahmens für Wertpapierdienstleistungen weitergehend geschützt, als dies bislang der Fall war. Ab dem 01.11.2007 wird die EU-Finanzmarktrichtlinie, kurz MiFID (Markets in Financial Instruments Directive = Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente), Anwendung finden. Die MiFID schreibt erstmals europaweit vor, dass Banken, Kapitalanlageberater und Kapitalanlagevermittler die in den von ihnen vertriebenen Finanzprodukten enthaltenen Provisionen offenlegen müssen.

Zukünftig kann es sein, dass Provisionen (sog. Kickbacks) nur noch akzeptiert werden können, wenn sie die Qualität der Beratung erhöhen. Kurz gesagt: Eine schlechte Kapitalanlageberatung löst nicht mehr automatisch Provisionszahlungen gegenüber Anlagevermittlern aus.

Neben den Vorgaben hinsichtlich der Vermittlerprovisionen ist im Zusammenhang mit der MiFID das sog. Best-Execution-Prinzip aufzuzeigen. Dieses schreibt vor, dass seitens Banken, Kapitalanlageberatern und Kapitalanlagevermittlern Vorkehrungen hinsichtlich des für den Anleger bestmöglichst zu erzielenden Ergebnisses im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Kapitalprodukten getroffen werden muss.

Anlegerschützer fürchten, dass Anleger nunmehr Verträge vorgelegt werden, in welchen sich Hinweise auf Kick-backs in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und ggf. der Rahmenverträge befinden. Problematisch an dieser Vorgehensweise ist, dass bereits eine Verpflichtung der Banken besteht im Beratungsgespräch auf die Provisionszahlungen hinzuweisen und diese nicht erst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen sind.

Die Vorgaben der MiFID betreffen nicht nur Anleger, die vor dem 01.11.2007 Kapital investiert haben, sondern zahlreiche Anlegerverträge, die aufgrund der EU-Vorgaben umgeschrieben werden müssen. In diesem Zusammenhang ist noch nicht klar, ob Anleger den betreffenden Änderungen explizit zustimmen müssen, oder ob ein Schweigen über einen gewissen Zeitraum bereits als Zustimmung angesehen werden muss.

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(Diana Römhild: ra)


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