Informationspflichten nach EU-DSGVO
EU-DSGVO: Endet die Verarbeitung personenbezogener Daten am 25. Mai 2018?
Wie lange gelten Einwilligungserklärungen nach § 4a BDSG noch fort?
Von Dr. Ariane Loof, Dr. Christian Schefold
Schon jetzt gilt es für Unternehmen, sich schnellstmöglich auf die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung vorzubereiten. Die Übergangszeit von zwei Jahren wird sich bald als überraschend kurz erweisen. Ein Thema, das bereits heute große Aktualität hat, sind die Einwilligungen betroffener Personen. Ab jetzt einzuholende Einwilligungen sollten so gestaltet sein, dass diese auch unter dem neuen Recht gelten. Sonst müssen diese innerhalb der nächsten zwei Jahre erneut eingefordert oder aktualisiert werden – mit dem Risiko, dass es sich die Betroffenen anders überlegen. Bestehende Einwilligungen müssen sorgfältig geprüft werden, ob diese mit dem neuen Recht übereinstimmen. Sonst gilt es auch hier, bis zum 25. Mai 2018 neue Einwilligungen oder Ergänzungen einzuholen.
Das Europäische Parlament hat am 27. April 2016 die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO oder im Englischen General Data Protection Regulation – GDPR) der Europäischen Union beschlossen. Die EU-DSGVO regelt verbindlich für öffentliche sowie nicht-öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der EU den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2016, Seite 179 bis 186) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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