Schutz des DSB im Bundesdatenschutzgesetz
Der interne Datenschutzbeauftragte erhält Rückendeckung
EuGH zur Abberufung des Datenschutzbeauftragten und zu Interessenkonflikten – Besprechung der EuGH-Urteile vom 9. Februar 2023 – C-453/21 und C-560/21
Lorenz Wascher
Der Datenschutzbeauftrage soll als internes Kontrollorgan ohne Sorge vor seiner Abberufung die Einhaltung des Datenschutzes beim Verantwortlichen kontrollieren können. Nachdem der EuGH bereits 2022 nationale Regelungen zur Kündigung für unionsrechtskonform erklärte, entschied er dies nun auch für die Abberufung. Die Urteile geben Verantwortlichen Anlass, den Einsatz interner Datenschutzbeauftragter gegen den Rückgriff auf externe Datenschutzbeauftragte noch einmal zu prüfen.
Nach dem Konzept der Datenschutz-Grundverordnung hat der Datenschutzbeauftragte (DSB) eine besondere Stellung beim Verantwortlichen. Er ist wesentliches Element der Selbstregulierung im Datenschutzrecht und soll als interne Kontrollinstanz die Verantwortlichen bei der Einhaltung des Datenschutzrechts unterstützen.
Er berät den Verantwortlichen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten, überwacht die Einhaltung von Datenschutzvorschriften und unterstützt den Verantwortlichen bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Maßnahmen. Hierbei soll der DSB seine Pflicht vollständig unabhängig ausüben können. Dabei steht es dem Verantwortlichen nach Art. 37 Abs. 6 DS-GVO frei, einen Datenschutzbeauftragten aus dem eigenen Beschäftigtenkreis zu ernennen oder einen Dritten als Externen auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 3, 2023, Seite 275 bis 278) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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