Reichsbürger und Selbstverwalter


Die aktuelle Analyse der deutschen Verfassungsschutzbehörden unter Berücksichtigung der Innentäterproblematik
Das verbindende ideologische Element der Reichsbürger und Selbstverwalter ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der BRD sowie deren bestehender Rechtsordnung



Prof. Dr. Stefan Goertz

Dieser Beitrag untersucht sogenannte Reichsbürger und Selbstverwalter als einen Phänomenbereich politisch motivierter Kriminalität (Extremismus) im Kontext zu potenziellen Innentätern in Behörden und der Wirtschaft. Reichsbürger und Selbstverwalter sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit verschiedenen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der BRD und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten der BRD die Legitimation absprechen oder sich komplett außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren.

Die Reichsbürger- und Selbstverwalter-Bewegung stellt eine eigene Erscheinungsform des politischen Extremismus dar, einen Extremismus sui generis. Die Analysen deutscher Verfassungsschutzbehörden beschreiben Reichsbürger und Selbstverwalter als Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit verschiedenen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem nicht anerkennen (Staatsleugner). Dabei berufen sie sich unter anderem auf ein historisches Deutsches Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Eine Gemeinsamkeit der ansonsten heterogenen Szene ist die fundamentale Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland als Staat und seiner Repräsentanten sowie der gesamten deutschen Rechtsordnung. Reichsbürger und Selbstverwalter definieren sich häufig als außerhalb der Rechtsordnung stehend (Staatsleugner) und "legitimieren" auf diese Weise Verstöße und Straftaten.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2020, Seite 163 bis 167) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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