Durchführung von EU-Systemprüfungen


Abgrenzung des Prüfungsgegenstandes bei EU-Systemprüfungen
Organisatorische versus inhaltliche Abgrenzung

Von Marcel Bode

(18.03.14) - Im Rahmen des Mehr-Ebenen-Governance-Systems der EU-Strukturfondsförderungen stellen die nationalen Prüfbehörden einen integralen Kontrollbaustein dar. Die Aufgaben der Prüfbehörden können – neben Organisationseinheiten auf Ministerialebene und Einheiten innerhalb Interner Revisionen von bundes-/landeseigenen Gesellschaften resp. Körperschaften – auch von privaten Unternehmen wie etwa Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wahrgenommen werden.

Die im Aufgabenbereich der Prüfbehörden liegenden Systemprüfungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 1083/2006 bilden eine wesentliche Grundlage zur Beurteilung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit des zur Umsetzung der Kohäsionspolitik auf nationaler Ebene implementierten Verwaltungs- und Kontrollsystems.

Während Prüfungsumfang und Bewertungssystematik im Wesentlichen durch EU-Verordnungen und begleitende (COCOF-)Leitfäden umrissen werden, ist die konkrete Abgrenzung des Prüfungsgegenstandes und damit des eigentlichen Untersuchungsobjektes nicht eindeutig bestimmt. Es obliegt den nationalen Prüfbehörden, den für die installierten Verwaltungs- und Kontrollsysteme geeigneten Prüfungsansatz zu finden. Hierbei stehen sich mit der organisatorischen Abgrenzung einerseits und der inhaltlichen Abgrenzung andererseits zwei unterschiedliche strategische Ansätze gegenüber. Im vorliegenden Beitrag sollen diese Ansätze beschrieben und – auf Basis der Vor- und Nachteile der jeweiligen Ansätze – Abgrenzungsempfehlungen aufgezeigt werden.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 1, 2014, Seite 13 bis 22) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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