Prüfung des Risikofrüherkennungssystems
StaRUG, IDW PS 340 und DIIR-Revisionsstandard Nr. 2
Lücken der Abschlussprüfung und Implikationen für die Interne Revision
Von Prof. Dr. Werner Gleißner
Die Vorstände vieler Unternehmen sind im Bereich Risikomanagement primär bemüht, dass der Abschlussprüfer bei einer Prüfung orientiert am neuen IDW PS 340 n. F. (2020) keine schwerwiegenden Mängel feststellt und der Bestätigungsvermerk im Jahresabschluss nicht eingeschränkt wird. Viele Vorstände schließen aus einer bestandenen Prüfung nach IDW PS 340, dass damit die gesetzlichen Anforderungen an das Risikomanagement erfüllt seien. Aus dem Hinweis des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), demzufolge Jahresabschlüsse erst ab 2021 nach den präzisierten Anforderungen des IDW PS 340 n. F. (2020) geprüft werden müssen, wird zudem abgeleitet, dass die neuen Anforderungen, zum Beispiel zu Risikoaggregation und Risikotragfähigkeit, erst ab 2021 verbindlich seien. Beide Einschätzungen sind falsch, was nachfolgend erläutert wird.
Eine Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach IDW PS 340 ist kein (wissenschaftliches) Gutachten im Hinblick auf die Erfüllung von gesetzlichen Anforderungen an das Risikomanagement und keine Garantie des Abschlussprüfers, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Der Abschlussprüfer hat eine Vielzahl von Spielräumen bei der Prüfung und kann wichtige Aspekte, zum Beispiel zur Methode der Risikoaggregation, auslassen oder nur kursorisch prüfen. Entsprechend zeigen auch empirische Studien regelmäßig, dass gesetzliche Mindestanforderungen in den Unternehmen nicht erfüllt sind.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 4, 2021, Seite 173 bis 177) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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