Verbot von Nichtprüfungsleistungen
Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch Prüfungsgesellschaften? - Anmerkungen zum Grünbuch der Europäischen Kommission zur Abschlussprüfung
Mit zunehmendem Beratungsvolumen steigt die Gefahr, dass sich der Prüfer mit den Interessen des zu prüfenden Unternehmens bzw. mit denen seiner Führungskräfte identifiziert
Von Dr. Dennis van Liempd, Prof. Dr. Reiner Quick, Prof. Dr. Bent Warming-Rasmussen
(15.09.11) - Die Europäische Kommission zieht ein generelles Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch Prüfungsgesellschaften in Betracht. Der vorliegende Beitrag hat zum Ziel, die Zweckmäßigkeit dieses Vorschlags durch die Auswertung einschlägiger Forschungsergebnisse zu beurteilen. Er zeigt, dass das Zusammenspiel von Prüfung und Beratung weniger die tatsächliche, sondern vielmehr die wahrgenommene Unabhängigkeit des Abschlussprüfers beeinträchtigt.
Unterschiedliche Nichtprüfungsleistungen haben einen unterschiedlichen Einfluss auf Unabhängigkeitswahrnehmungen, so dass ein vollständiges Verbot nicht erforderlich erscheint. Allerdings reichen die derzeitigen Beratungsverbote des HGB nach hier vertretener Ansicht nicht aus. Diskutiert wird auch, ob eine Beschränkung des Anteils der Honorare für Nichtprüfungsleistungen an den Gesamthonoraren des Abschlussprüfers sinnvoll ist.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 4, 2011, Seite 185 bis 191) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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Im Überblick: ZCG
Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)
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Wenn mittelständische Unternehmen die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen müssen, ist gleichzeitig eine Vielzahl von regulatorischen Anforderungen zu erfüllen. Um knappe personelle und finanzielle Ressourcen zielgerichtet einzusetzen und gleichzeitig Compliance sicherzustellen, bedarf es einer Priorisierung.
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Abgrenzung des Risikomanagements
Risikomanagement und Krisenmanagement weisen eine Vielzahl wichtiger Verknüpfungspunkte auf. Auch vor dem Hintergrund der zuletzt 2021 durch das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) und das FISG (Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität) erweiterten gesetzlichen Anforderungen an das Krisen- und Risikomanagement ist es wichtig, diese Bezüge zu kennen.
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Die Popularität und Reichweite von Finfluencern haben zuletzt stark zugenommen. Dadurch werden sie zunehmend auch als relevante Kapitalmarktakteure der "Financial Community" und potenzielle Informationsintermediäre wahrgenommen. Finfluencer Relations können dabei sowohl eine Chance als auch ein Risiko für Unternehmen darstellen.
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