Interne versus externe CEO-Nachfolge


Kapitalmarktreaktionen auf Ankündigungen eines CEO-Wechsels am deutschen Kapitalmarkt
Die Reduktion der disruptiven Risiken eines Vorstandswechsels ist für den Aufsichtsrat das zentrale Argument, das für eine Neubesetzung der CEO-Position mit einem internen Kandidaten spricht




Prof. Dr. Franca Ruhwedel, Beatrice Beitz, Christian James Emsen

Die Besetzung der CEO-Position stellt für den Aufsichtsrat eine wesentliche Stellschraube der Corporate Governance dar. Die zentrale Frage ist dabei, ob und unter welchen Voraussetzungen eine externe Nachfolgeregelung einer internen Lösung vorzuziehen ist. Die empirischen Ergebnisse zeigen, dass am deutschen Kapitalmarkt in mehr als zwei Dritteln der Fälle intern nachbesetzt wird – und das, obwohl die Kapitalmarktreaktion auf einen CEO-Wechsel im Falle einer externen Nachfolge positiver ausfällt als bei einer internen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Performance eines Unternehmens vor dem Wechsel eher gering war. Darüber hinaus kann nachgewiesen werden, dass Unternehmen mit unterdurchschnittlicher Performance sowie kleinere Unternehmen eher einen externen CEO-Nachfolger wählen als einen internen.

Das deutsche Aktienrecht sieht die Rolle des Vorstandsvorsitzenden nicht zwingend vor und §§77, 78 AktG gehen grundsätzlich von einer gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung der AG aus. Dennoch hat sich die Rolle des Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprechers in den letzten Jahren in vielen Unternehmen über die Bedeutung des AktG hinaus in Richtung des angelsächsischen Modells mit dem CEO als starker Führungsposition an der Spitze entwickelt.

So zeigen etwa die Kursreaktionen auf die Ernennung von Kasper Rorstedt zum CEO von adidas oder von Heinrich Hiesinger bei thyssenkrupp (Kursanstieg um rund 9 Prozent bzw. 6 Prozent), dass der Kapitalmarkt der Frage nach der Person an der Spitze des Unternehmens eine erhebliche Bedeutung beimisst.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 2, 2018; Seite 65 bis 71) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.


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Im Überblick: ZCG

Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)

  • Berichterstattung über steuerliche Aspekte

    Mit dem Ertragsteuerinformationsbericht verlangt der deutsche Gesetzgeber auf der Basis europäischer Vorgaben ein öffentliches Country-by-Country-Reporting für Steuerzahlungen bestimmter Unternehmen für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre. Am 29.11.2024 hat die EU-Kommission einen Durchführungsrechtsakt dazu veröffentlicht, der jedoch erst für am oder nach dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahre zu beachten ist.

  • Bei den ESG-Indikatoren im Fokus

    Mit dem Inkrafttreten des ARUG II (Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie) hat der Einfluss der Aktionäre auf die Vorstandsvergütung deutlich zugenommen. Aufsichtsräte stehen zunehmend unter Druck, ESG-Kriterien und andere Anforderungen von Investoren zu berücksichtigen. Die vorliegende Studie untersucht die Leistungsindikatoren der Vergütungssysteme von 320 börsennotierten Unternehmen für die Jahre 2022 und 2023.

  • Governance im Unternehmen

    Wenn mittelständische Unternehmen die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen müssen, ist gleichzeitig eine Vielzahl von regulatorischen Anforderungen zu erfüllen. Um knappe personelle und finanzielle Ressourcen zielgerichtet einzusetzen und gleichzeitig Compliance sicherzustellen, bedarf es einer Priorisierung.

  • Abgrenzung des Risikomanagements

    Risikomanagement und Krisenmanagement weisen eine Vielzahl wichtiger Verknüpfungspunkte auf. Auch vor dem Hintergrund der zuletzt 2021 durch das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) und das FISG (Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität) erweiterten gesetzlichen Anforderungen an das Krisen- und Risikomanagement ist es wichtig, diese Bezüge zu kennen.

  • Steuern im ESG-Rating

    ESG-Ratings erfüllen eine bedeutende Indikatorfunktion bezüglich der Nachhaltigkeitsanstrengungen von Unternehmen. Allerdings ist für Außenstehende oft unklar, welche Nachhaltigkeitsinformationen in welcher Form und Gewichtung in die Ratings eingehen. Und für Unternehmen ergibt sich die Schwierigkeit zu verstehen, welche (Berichterstattungs-)Anforderungen für ein gutes Rating überhaupt erfüllt sein sollen und wie ESG-Ratings unternehmensintern zielführend gemanagt werden können.

  • ESRS und die Bewertung von Auswirkungen

    Die ESRS eröffnen weiten Gestaltungsspielraum bei der Operationalisierung des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit. Dies gilt besonders für die Perspektive der Auswirkungs-Wesentlichkeit, mit der sich viele Unternehmen erstmals befassen. Bei der Bewertung müssen u. a. Maßstäbe festgelegt werden, wie die Wesentlichkeit bestimmt wird; in der Praxis ist die Umsetzung mit Unklarheit verbunden.

  • Weiterbildungen des Aufsichtsrats

    Nur wenige Aufsichtsräte bilden sich regelmäßig weiter. Aufgrund der steigenden Anforderungen an den Aufsichtsrat sind jedoch regelmäßige Fortbildungen unerlässlich. Wie die Analyse der DAX-Konzerne zeigt, setzen die Unternehmen mit einer Ausnahme die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) um.

  • Monitoring von Finfluencer Relations

    Die Popularität und Reichweite von Finfluencern haben zuletzt stark zugenommen. Dadurch werden sie zunehmend auch als relevante Kapitalmarktakteure der "Financial Community" und potenzielle Informationsintermediäre wahrgenommen. Finfluencer Relations können dabei sowohl eine Chance als auch ein Risiko für Unternehmen darstellen.

  • Wirtschaftsprüfung und Vorstandskarriere

    In fast jedem vierten Unternehmen der DAX-Familie ist ein Vorstandsmitglied mit einem Hintergrund in der Wirtschaftsprüfung vertreten. Unsere Daten zeigen, dass die Ernennung zum DAX-Vorstand meist einige Jahre nach der Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung erfolgt.

  • Entwaldungsfreie Lieferketten

    "EUDR ante portas" - oder doch nicht? Bis zum 30.12.2024, dem ursprünglichen Datum der Anwendung der EU Deforestation Regulation (EUDR), schien die Zeit bereits sehr knapp. Jedoch wurde auf Initiative der EU-Kommission vom 2.10.2024 mit Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates das Anwendungsdatum auf den 30.12.2025 für große Unternehmen und für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf den 30.6.2026 verschoben.

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