Rechtsprechungsreport
Einreichung einer Gesellschafterliste durch nicht eingetragenen Geschäftsführer
Angesichts der Bedeutung einer im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste für den Rechtsverkehr kann den Erwägungen des KG nur zugestimmt werden
Dr. Denis Gebhardt
Im Folgenden werden für die Unternehmensführung bedeutsame Entscheidungen besprochen. Im ersten Fall geht es um die Bedeutung einer im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste für den Rechtsverkehr. Der zweite Fall behandelt die Frage, ob und in welchem Umfang ein Registergericht die Richtigkeit und Authentizität eingereichter Unterlagen zu prüfen hat. Der Schutz von Risiken, die sich aus dem IT-Einsatz in Unternehmen ergeben, ist Gegenstand des dritten Falls. Sollte der eingerichtete Schutz nicht greifen, stellt sich die Frage, ob der Geschäftsführer für entstandene Schäden haftbar gemacht werden kann.
Unter § 40 GmbHG haben Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Wenn unter den Gesellschaftern, unter denen sich zugleich Geschäftsführer der GmbH befinden, Streitigkeiten entstehen, wird der formale Akt der Einreichung einer Gesellschafterliste ab und an auch genutzt, um im Rahmen dieser Streitigkeiten Vorteile zu erzielen. Im vor- liegenden Fall war nicht die Geschäftsführerstellung der die Gesellschafterliste einreichenden Partei streitig, sondern auch die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse insgesamt.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 2, 2023; Seite 68 bis 71) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
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