Infektionsschutz: Aktiengesellschaft & Regelungen
Ausübung von Aktionärsrechten auf ordentlichen Hauptversammlungen
Die Hauptversammlungssaison 2020 unter den Sonderbedingungen der Corona-Pandemie kann entweder als einmalige Sondersituation angesehen werden oder den Grundstein für die neue Normalität der kommenden Jahre bilden
Benjamin Ruppert, Prof. Dr. Stephan Schöning
Mit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie wurde es für Aktiengesellschaften unmöglich, Hauptversammlungen abzuhalten, sofern sie nicht zuvor eine virtuelle Durchführung in ihren Satzungen verankert hatten. Um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften wiederherzustellen, räumt das Covid-19-Gesetz die Durchführung von virtuellen HVs ein. Im Beitrag werden durch Analyse der HVs von DAX-30-Unternehmen wesentliche Bereiche näher untersucht, bei denen sich die Präsenz- von virtuellen Veranstaltungen unterscheiden können. Im Ergebnis zeigen sich die durchaus positiven Auswirkungen virtueller Versammlungen, aber auch einzelne bedenkliche Aspekte.
Angesichts der weitreichenden Folgen für das Wirtschaftsleben und die gesamte Gesellschaft ist mittlerweile in den Hintergrund getreten, dass in Deutschland erst am 27.1.2020 der erste Mensch positiv auf die Coronavirus-Erkrankung Covid-19 getestet worden war. Die globale Pandemie führte nicht nur zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft und zu einem Wertverlust des Deutsche Aktienindex (DAX) um fast 40 Prozent binnen vier Wochen, sondern hat auch die DAX-HV-Saison 2020 erheblich beeinflusst.
So fanden allein die ordentlichen Hauptversammlungen der Siemens AG und der Infineon Technologies AG am 5.2.2020 und 20.2.2020 unter gewöhnlichen Bedingungen statt. Kurz danach wurden bereits die ersten Großveranstaltungen abgesagt. Nachdem am 9.3.2020 die ersten beiden Deutschen an den Folgen der Infektion verstarben, folgte innerhalb von wenigen Tagen die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens. Wegen der eingeführten Regelungen zum Infektionsschutz konnten alle weiteren Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften nicht in der geplanten Form stattfinden.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 1, 2021; Seite 1 bis 13) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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Im Überblick: ZCG
Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)
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Berichterstattung über steuerliche Aspekte
Mit dem Ertragsteuerinformationsbericht verlangt der deutsche Gesetzgeber auf der Basis europäischer Vorgaben ein öffentliches Country-by-Country-Reporting für Steuerzahlungen bestimmter Unternehmen für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre. Am 29.11.2024 hat die EU-Kommission einen Durchführungsrechtsakt dazu veröffentlicht, der jedoch erst für am oder nach dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahre zu beachten ist.
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Bei den ESG-Indikatoren im Fokus
Mit dem Inkrafttreten des ARUG II (Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie) hat der Einfluss der Aktionäre auf die Vorstandsvergütung deutlich zugenommen. Aufsichtsräte stehen zunehmend unter Druck, ESG-Kriterien und andere Anforderungen von Investoren zu berücksichtigen. Die vorliegende Studie untersucht die Leistungsindikatoren der Vergütungssysteme von 320 börsennotierten Unternehmen für die Jahre 2022 und 2023.
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Governance im Unternehmen
Wenn mittelständische Unternehmen die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen müssen, ist gleichzeitig eine Vielzahl von regulatorischen Anforderungen zu erfüllen. Um knappe personelle und finanzielle Ressourcen zielgerichtet einzusetzen und gleichzeitig Compliance sicherzustellen, bedarf es einer Priorisierung.
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Abgrenzung des Risikomanagements
Risikomanagement und Krisenmanagement weisen eine Vielzahl wichtiger Verknüpfungspunkte auf. Auch vor dem Hintergrund der zuletzt 2021 durch das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) und das FISG (Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität) erweiterten gesetzlichen Anforderungen an das Krisen- und Risikomanagement ist es wichtig, diese Bezüge zu kennen.
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Steuern im ESG-Rating
ESG-Ratings erfüllen eine bedeutende Indikatorfunktion bezüglich der Nachhaltigkeitsanstrengungen von Unternehmen. Allerdings ist für Außenstehende oft unklar, welche Nachhaltigkeitsinformationen in welcher Form und Gewichtung in die Ratings eingehen. Und für Unternehmen ergibt sich die Schwierigkeit zu verstehen, welche (Berichterstattungs-)Anforderungen für ein gutes Rating überhaupt erfüllt sein sollen und wie ESG-Ratings unternehmensintern zielführend gemanagt werden können.
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ESRS und die Bewertung von Auswirkungen
Die ESRS eröffnen weiten Gestaltungsspielraum bei der Operationalisierung des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit. Dies gilt besonders für die Perspektive der Auswirkungs-Wesentlichkeit, mit der sich viele Unternehmen erstmals befassen. Bei der Bewertung müssen u. a. Maßstäbe festgelegt werden, wie die Wesentlichkeit bestimmt wird; in der Praxis ist die Umsetzung mit Unklarheit verbunden.
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Weiterbildungen des Aufsichtsrats
Nur wenige Aufsichtsräte bilden sich regelmäßig weiter. Aufgrund der steigenden Anforderungen an den Aufsichtsrat sind jedoch regelmäßige Fortbildungen unerlässlich. Wie die Analyse der DAX-Konzerne zeigt, setzen die Unternehmen mit einer Ausnahme die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) um.
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Monitoring von Finfluencer Relations
Die Popularität und Reichweite von Finfluencern haben zuletzt stark zugenommen. Dadurch werden sie zunehmend auch als relevante Kapitalmarktakteure der "Financial Community" und potenzielle Informationsintermediäre wahrgenommen. Finfluencer Relations können dabei sowohl eine Chance als auch ein Risiko für Unternehmen darstellen.
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Wirtschaftsprüfung und Vorstandskarriere
In fast jedem vierten Unternehmen der DAX-Familie ist ein Vorstandsmitglied mit einem Hintergrund in der Wirtschaftsprüfung vertreten. Unsere Daten zeigen, dass die Ernennung zum DAX-Vorstand meist einige Jahre nach der Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung erfolgt.
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Entwaldungsfreie Lieferketten
"EUDR ante portas" - oder doch nicht? Bis zum 30.12.2024, dem ursprünglichen Datum der Anwendung der EU Deforestation Regulation (EUDR), schien die Zeit bereits sehr knapp. Jedoch wurde auf Initiative der EU-Kommission vom 2.10.2024 mit Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates das Anwendungsdatum auf den 30.12.2025 für große Unternehmen und für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf den 30.6.2026 verschoben.