Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele
Nachhaltige Finanzierung: Eine kritische Würdigung der Empfehlungen des Sustainable-Finance-Beirats und der Strategie der Bundesregierung
Der Sustainable-Finance-Beirat spricht sich für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der CSR-Richtlinie auf alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus
Prof. Dr. Martin Stawinoga
Der Sustainable-Finance-Beirat berät die Bundesregierung im Rahmen der Etablierung einer nationalen Sustainable-Finance-Strategie. Vor diesem Hintergrund hatte der Sustainable-Finance- Beirat im März 2020 einen Zwischenbericht und im Februar 2021 einen Abschlussbericht veröffentlicht. Im Abschlussbericht wurden 31 Empfehlungen an die Bundesregierung für die Einrichtung und Umsetzung eines nachhaltigen Finanzsystems adressiert. Mittlerweile liegt die darauf basierende Sustainable-Finance-Strategie der Bundesregierung vor. Der vorliegende Beitrag unterzieht die Empfehlungen des Beirats einer kritischen Würdigung und bezieht auch die Beschlüsse der Bundesregierung mit ein.
Gegenwärtig werden zahlreiche Ansätze zur Einhaltung der Vorgaben des Pariser Klimaabkommens sowie der nachhaltigkeitsrelevanten Ziele der Vereinten Nationen diskutiert bzw. spezifische Maßnahmen bereits umgesetzt. In diesem Zusammenhang wird u. a. diskutiert, inwiefern innerhalb des Finanzsektors Nachhaltigkeitskriterien systematisch eingebunden und infolgedessen realwirtschaftliche Investitionen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele gefördert werden können.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung die Entwicklung einer nationalen Sustainable-Finance-Strategie Anfang
2019 beschlossen und den SustainableFinance-Beirat (SFB) etabliert. Der SFB hat zunächst Anfang 2020 einen Zwischenbericht zur Entwicklung einer Sustainable-Finance-Strategie vorgelegt. Im Februar 2021 wurde seitens des SFB der Abschlussbericht nebst einer Pressemitteilung sowie einer Präsentation der Kernbotschaften veröffentlicht.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 3, 2021; Seite 130 bis 135) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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Im Überblick: ZCG
Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)
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Berichterstattung über steuerliche Aspekte
Mit dem Ertragsteuerinformationsbericht verlangt der deutsche Gesetzgeber auf der Basis europäischer Vorgaben ein öffentliches Country-by-Country-Reporting für Steuerzahlungen bestimmter Unternehmen für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre. Am 29.11.2024 hat die EU-Kommission einen Durchführungsrechtsakt dazu veröffentlicht, der jedoch erst für am oder nach dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahre zu beachten ist.
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Bei den ESG-Indikatoren im Fokus
Mit dem Inkrafttreten des ARUG II (Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie) hat der Einfluss der Aktionäre auf die Vorstandsvergütung deutlich zugenommen. Aufsichtsräte stehen zunehmend unter Druck, ESG-Kriterien und andere Anforderungen von Investoren zu berücksichtigen. Die vorliegende Studie untersucht die Leistungsindikatoren der Vergütungssysteme von 320 börsennotierten Unternehmen für die Jahre 2022 und 2023.
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Governance im Unternehmen
Wenn mittelständische Unternehmen die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen müssen, ist gleichzeitig eine Vielzahl von regulatorischen Anforderungen zu erfüllen. Um knappe personelle und finanzielle Ressourcen zielgerichtet einzusetzen und gleichzeitig Compliance sicherzustellen, bedarf es einer Priorisierung.
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Abgrenzung des Risikomanagements
Risikomanagement und Krisenmanagement weisen eine Vielzahl wichtiger Verknüpfungspunkte auf. Auch vor dem Hintergrund der zuletzt 2021 durch das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) und das FISG (Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität) erweiterten gesetzlichen Anforderungen an das Krisen- und Risikomanagement ist es wichtig, diese Bezüge zu kennen.
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Steuern im ESG-Rating
ESG-Ratings erfüllen eine bedeutende Indikatorfunktion bezüglich der Nachhaltigkeitsanstrengungen von Unternehmen. Allerdings ist für Außenstehende oft unklar, welche Nachhaltigkeitsinformationen in welcher Form und Gewichtung in die Ratings eingehen. Und für Unternehmen ergibt sich die Schwierigkeit zu verstehen, welche (Berichterstattungs-)Anforderungen für ein gutes Rating überhaupt erfüllt sein sollen und wie ESG-Ratings unternehmensintern zielführend gemanagt werden können.
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ESRS und die Bewertung von Auswirkungen
Die ESRS eröffnen weiten Gestaltungsspielraum bei der Operationalisierung des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit. Dies gilt besonders für die Perspektive der Auswirkungs-Wesentlichkeit, mit der sich viele Unternehmen erstmals befassen. Bei der Bewertung müssen u. a. Maßstäbe festgelegt werden, wie die Wesentlichkeit bestimmt wird; in der Praxis ist die Umsetzung mit Unklarheit verbunden.
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Weiterbildungen des Aufsichtsrats
Nur wenige Aufsichtsräte bilden sich regelmäßig weiter. Aufgrund der steigenden Anforderungen an den Aufsichtsrat sind jedoch regelmäßige Fortbildungen unerlässlich. Wie die Analyse der DAX-Konzerne zeigt, setzen die Unternehmen mit einer Ausnahme die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) um.
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Monitoring von Finfluencer Relations
Die Popularität und Reichweite von Finfluencern haben zuletzt stark zugenommen. Dadurch werden sie zunehmend auch als relevante Kapitalmarktakteure der "Financial Community" und potenzielle Informationsintermediäre wahrgenommen. Finfluencer Relations können dabei sowohl eine Chance als auch ein Risiko für Unternehmen darstellen.
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Wirtschaftsprüfung und Vorstandskarriere
In fast jedem vierten Unternehmen der DAX-Familie ist ein Vorstandsmitglied mit einem Hintergrund in der Wirtschaftsprüfung vertreten. Unsere Daten zeigen, dass die Ernennung zum DAX-Vorstand meist einige Jahre nach der Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung erfolgt.
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Entwaldungsfreie Lieferketten
"EUDR ante portas" - oder doch nicht? Bis zum 30.12.2024, dem ursprünglichen Datum der Anwendung der EU Deforestation Regulation (EUDR), schien die Zeit bereits sehr knapp. Jedoch wurde auf Initiative der EU-Kommission vom 2.10.2024 mit Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates das Anwendungsdatum auf den 30.12.2025 für große Unternehmen und für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf den 30.6.2026 verschoben.